Urkunde des Klosters Steingaden vom 25. November 1423

Dies ist eine besonders wertvolle Urkunde für die Geschichte des Ortes Steingaden. Darin wurde  nach dem längeren Streit zwischen der Bauernschaft der Pfarrei Steingaden und Probst Johannes II (Johannes Surgius de Sürgenstein, 1402-1431), sowie dem Convent des Klosters Steingaden, nach der erfolgten Schlichtung durch die beiden Bayernherzöge Ernst und Wilhelm, das dabei erreichte Ergebnis niedergeschrieben.

Diese Urkunde wurde am 25. November 1423 unterzeichnet. Das Original der Urkunde, aus Pergament der damaligen Zeit mit zwei anhängenden Siegeln der genannten Bayernherzöge, ist heute im Hauptstaatsarchiv in München eingelagert. Diese Urkunde kann im Lesesaal des Archivs unter folgender Bezeichnung zur Ansicht angefordert werden:

                              Urkunde Steingaden Nummer 404

Bei dieser damaligen Schlichtung wurden erstmals genaue Details zum Erbrecht, zu Freistift, Scharwerk und allen Abgaben festgelegt. Die damals festgelegten Regelungen hatten in Steingaden, mit nur geringen kleinen Änderungen, bis zur Säkularisation im Jahre 1803 Gültigkeit. Genannt sind in dieser Urkunde auch 4 Höfe in Trauchgau, sowie  die armen Leut zu Prem“.

Wegen seiner besonderen Bedeutung, wurde der Text dieser Urkunde auch in der Monumenta Boica VI, Seite 616, sowie in der Geschichte des Lechrains Band II, Seite 109 abgedruckt.

Kurze Inhaltsangabe der oben genannten Urkunde, in heutiger Schreibweise:

Die Herzöge Ernst und Wilhelm in Bayern entscheiden in den Streitigkeiten zwischen Probst und Convent einerseits und der Bauernschaft der Pfarr Steingaden anderseits. Die Einigung und das Bündnis der Bauern gegen das Kloster soll kraftlos sein und in Zukunft nicht mehr gemacht werden. Der Probst soll die Bauern gnädiglich halten, diese aber willig, gehorsam und dienstbar sein. Wenn die Eigenleute des Klosters ihre Kinder ausgesteuert haben, sollen diese nach dem Tode der Eltern mit dem Gut nichts mehr zu schaffen haben, dies soll in Zukunft nicht mehr gelten, sondern die Kinder und nächsten Versippten sollen das Gut erben, wie es bei anderen Gotteshäusern in Bayern Recht ist. Stirbt aber eine Eigenperson ohne Erben, soll das Kloster die Habe nehmen, wie Recht ist. In Zukunft soll das das Kloster jährlich und ewiglich eine freie Stift haben und seine Güter besetzen und entsetzen, mit der Gült höhern und mindern nach des Gotteshauses Notdurft, wie andere Klöster in Bayern. Es soll auch kein Probst einen Untertan zu der Ehe nötigen, außer es wäre, dass dadurch einer dem Gotteshaus entfremdet würde. Jeder Eigenmann und Hintersaß des Klosters soll jährlich 8 Tage mähen, 8 Tage rechen ungefähr, auch ackern und gewöhnliche Dienste leiden, wie von Alters herkommen ist, doch kann der Probst den armen Leuten die Tagdienste in der Stift mindern. Ungewöhnliche Dienste und das Garnspinnen sollen abgeschafft sein, außer sie tun es gerne. Bei einem Brand des Klosters sollen die Bauern mit Diensten und andern Sachen helfen. Hat einer einen Brief vom Kloster, soll es dabei bleiben. Von der Steuer zu 40 Pfund Heller jährlich soll niemand befreit sein, mit Ausnahme der Diener und Amtleute als Kellner, Marstaller, Pfister und Köche. Das Gras, das nicht zu den Bauerngütern gehört, soll den Eigenleuten um Geld gelassen werden vor den Fremden. Die armen Leut zu Prem und die 4 von Truchgaw sollen nicht mehr rechen, dafür aber die Eier geben und 8 Tage mähen. Der Probst soll auch dem Chuntzen aus der Raewt den Schaden ersetzen, den er mit dem See gemacht. Ull Kratz und Peter Keltenhofen sollen jährlich 10 Pfund Münchener Pfennig zu Dienst geben, dazu 100 Eier und die Scharwerke wie bisher. Chuntz Roeslein soll dem Probst nicht mehr als 4 Kühe auf dem Schwaighof halten und die Käse so machen, dass sie die Mahder essen und nicht verschlagen mögen.

Geben zu München, an St. Katharinen der heiligen Jungfrau 1423