Urkunde des Klosters
Steingaden vom 25. November 1423
Dies ist eine besonders wertvolle Urkunde für die
Geschichte des Ortes Steingaden. Darin wurde
nach dem längeren Streit zwischen der Bauernschaft der Pfarrei
Steingaden und Probst Johannes II (Johannes Surgius de Sürgenstein,
1402-1431), sowie dem Convent des Klosters Steingaden, nach der erfolgten
Schlichtung durch die beiden Bayernherzöge Ernst und Wilhelm, das dabei
erreichte Ergebnis niedergeschrieben.
Diese Urkunde wurde am 25. November 1423
unterzeichnet. Das Original der Urkunde, aus Pergament der damaligen Zeit mit
zwei anhängenden Siegeln der genannten Bayernherzöge, ist heute im
Hauptstaatsarchiv in München eingelagert. Diese Urkunde kann im Lesesaal des
Archivs unter folgender Bezeichnung zur Ansicht angefordert werden:
Urkunde Steingaden Nummer 404
Bei dieser damaligen Schlichtung wurden erstmals
genaue Details zum Erbrecht, zu Freistift, Scharwerk und allen Abgaben
festgelegt. Die damals festgelegten Regelungen hatten in Steingaden, mit nur
geringen kleinen Änderungen, bis zur Säkularisation im Jahre 1803 Gültigkeit.
Genannt sind in dieser Urkunde auch 4 Höfe in Trauchgau, sowie „die armen Leut zu Prem“.
Wegen seiner besonderen Bedeutung, wurde der Text
dieser Urkunde auch in der Monumenta Boica VI, Seite 616, sowie in der
Geschichte des Lechrains Band II, Seite 109 abgedruckt.
Kurze Inhaltsangabe der oben genannten Urkunde, in
heutiger Schreibweise:
Die Herzöge Ernst und Wilhelm in Bayern entscheiden in
den Streitigkeiten zwischen Probst und Convent einerseits und der Bauernschaft
der Pfarr Steingaden anderseits. Die Einigung und das Bündnis der Bauern gegen
das Kloster soll kraftlos sein und in Zukunft nicht mehr gemacht werden. Der
Probst soll die Bauern gnädiglich halten, diese aber willig, gehorsam und
dienstbar sein. Wenn die Eigenleute des Klosters ihre Kinder ausgesteuert
haben, sollen diese nach dem Tode der Eltern mit dem Gut nichts mehr zu
schaffen haben, dies soll in Zukunft nicht mehr gelten, sondern die Kinder und
nächsten Versippten sollen das Gut erben, wie es bei anderen Gotteshäusern in
Bayern Recht ist. Stirbt aber eine Eigenperson ohne Erben, soll das Kloster die
Habe nehmen, wie Recht ist. In Zukunft soll das das Kloster jährlich und
ewiglich eine freie Stift haben und seine Güter besetzen und entsetzen, mit der
Gült höhern und mindern nach des Gotteshauses Notdurft, wie andere Klöster in
Bayern. Es soll auch kein Probst einen Untertan zu der Ehe nötigen, außer es
wäre, dass dadurch einer dem Gotteshaus entfremdet würde. Jeder Eigenmann und
Hintersaß des Klosters soll jährlich 8 Tage mähen, 8 Tage rechen ungefähr, auch
ackern und gewöhnliche Dienste leiden, wie von Alters herkommen ist, doch kann
der Probst den armen Leuten die Tagdienste in der Stift mindern. Ungewöhnliche
Dienste und das Garnspinnen sollen abgeschafft sein, außer sie tun es gerne.
Bei einem Brand des Klosters sollen die Bauern mit Diensten und andern Sachen
helfen. Hat einer einen Brief vom Kloster, soll es dabei bleiben. Von der
Steuer zu 40 Pfund Heller jährlich soll niemand befreit sein, mit Ausnahme der Diener und
Amtleute als Kellner, Marstaller, Pfister und Köche. Das Gras, das nicht zu den
Bauerngütern gehört, soll den Eigenleuten um Geld gelassen werden vor den
Fremden. Die armen Leut zu Prem und die 4 von Truchgaw sollen nicht mehr
rechen, dafür aber die Eier geben und 8 Tage mähen. Der Probst soll auch dem
Chuntzen aus der Raewt den Schaden ersetzen, den er mit dem See gemacht. Ull
Kratz und Peter Keltenhofen sollen jährlich 10 Pfund Münchener Pfennig zu
Dienst geben, dazu 100 Eier und die Scharwerke wie bisher. Chuntz Roeslein soll
dem Probst nicht mehr als 4 Kühe auf dem Schwaighof halten und die Käse so
machen, dass sie die Mahder essen und nicht verschlagen mögen.
Geben zu München, an St. Katharinen der heiligen
Jungfrau 1423