Urkunde: Übernahme und Heirat Wörle Schlögelmühle

(Seiten-, Zeilen- und Buchstabengetreue Textübertragung)

Seite 1

Über Gab.

Zu wüssen seye hiemit wessmasen, Maria

Katharina Baurin Wittib in der Schlöglmihl, nach

erhaltenem Hochwürdig gnädig Herrschaftlichem Consenz auf

Beystands Leistung Hans Thoma Vögele Kloster-

Wagners daselbst, all die bey ihrem bishero in

blossem Bestand ingehabt Kloster Steingadischen Sölden

Gütl vorhandene Todt und lebendige Haus

und Baumannsfahrnis, in Specie 5 Rinder Khüe

und 2 Rössl nichts hievon gesondert noch aus-

genommen. Besonders noch die in der freyen

Reichs Herschaft Hochenschwangau situirte, 2 aigen

und hiemit cedirte Grundstücke, ihrem freuntlichen

Lieben Enkel Bernhart Wöhrle von Frankenhofen

gebürthig per und umb 600 f. partirte Über-

gabs Summa cedirt und übergeben habe.

Woran der Übergebende gleich aniezto

300 f. baar erlegt, die Restlichen 300 f. aber

mit Jährlich 15 f. Fristen abgeführt und so-

Seite 2

lang continuirt werden solle, bies lestbesagte

300 f. auch in Früsten vollständig bezahlt sein

werden. Dahingegen, Andertens sie Übergeber

all die bey dieser Heimat vorhandene Activschuld

ohne sein, des Übernehmer Entgeld, ab zu richten

hat. Drittens so nimbt sie Übergebende ihr auch aus,

den täglichen Tisch so gut solcher übernommen und sein an-

gehende Ehewürtin aus Gnaden Gottes zu genüssen

haben wird, frey genüssen, und das vorhandene

Stüble bey der Kuchen, welches Übernemmer her-

stellen zu lassen, hat samt breitscheitigem Holz zum

Kochen, und unkündend Lebenslänglich quartiren

zu dürfen, ferners und Viertens so müssen

auch der Übergeberin zu einer Zubus und Bes-

serung verreicht werden, Jährlich 2 Mezen Weizen,

2 Mezen Mischling, 10 Pfund Schmalz und quant.

15 x die Milch, Kraut, Holz und Licht nie ver-

wöhrt wird, sie ihr dan auch, Fünftens reservirt

mit ihrem etwa noch habenden Vermögen

ihrem freuen Willen nach schalten und walten

zu dürfen, sollte aber, Sechtens selbe freie

Disposition machen so verbliebe dessen hinter-

Seite 3

lassenes Vermögen nach abgemachten Jurialien

bey Heimath, welche Ausrichtung auch in Fahl,

sie Übergeberin kein Vermögen mehr hinterlasse,

nichts destowegen von Heimat aus geschehen müste,

womit diese Übergab beschlossen worden.

Heurath.

Zu wüssen und kund seye hiemit welcher ge-

stalten auf erhalten Hochwürdig gnädig Herrschaftlichen

Conseno im Namen der allerheiligsten Dreyfaltigkeit pp.

Zwischen dem Ehrbaren Jungengesellen

Bernhart Wöhrle von Frankenhofen als Egidi

Wöhrles gewesten Würth und Breu daselbst und

Ursula dessen Ehewürthin beede nunmehro seelig,

Ehelich erzeugter Sohn an einer, dann die Ehr-

und Tugendsame Jungfrau Maria Ursula

Schwaigerin, als Hans Georg Schweigers Baur in

Holz des hüsigen Hofmarchs Gerichts, und Anna

dessen Ehewürthin Ehelich erzeugte Tochter am

andern Theil, nachstehender Heuraths Contract be-

schlossen werde, nämlich und

1.tens so sind beide Braut Persohnen zu dem hailigen

Sacrament der Ehe verlibt und versprochen und solle

Seite 4

2.tens solches versprechen bey ihrem gelibten Gott nächstens

vor sich gehender Hochzeits-Eheantrag durch Priesters heilige

Konditation confirmirt werden, dahero

3.tens sye Hochzeiterin durch ihren selbst gegenwärtigen

freuntlich geliebten Vater neben einer Ehelichen Aus-

förtigung und mehr 2 Kühe, ihmo Hochzeiter zu

einem ordentlich bedungenen Heurathsgut 315 f. zu

zubringen verspricht, woran gleich annoch Hoch-

zeit Tag 200 f. baar, die weitern 115 f. in 3 Jahres-

Früsten, und zwar die ersten 2 Jahr iede mit 50 f.

Die restlichen 15 f. aber dritten Jahres erlegt und entricht

werden müssen, und dieses hereinbringende Heurat

Gut, will

4.tens Er Hochzeiter mit seinem anheut durch Übergab

an sich gebrachte Vermögen dergestalten widerlegt

und verglichen haben, dass ihr beiden zusambringende

Vermögen mit allen Nuzen und Bürden ein ge-

meinschaftliches eingeworfnes, somit ein gut Aerbs

Gut werde und sein und verbleiben solle.

Schlüslich und

5.tens so ist wegen denen ohne würkhlich aus diese Ehe

vorhandenen Leibs-Erben sich begebenden Todtfählen

Seite 5

halber von beiderseits abgerödt und bedungen worden

daß auf solch sich ergebenden Fahl, dessen erst versterbenden

nächsten Befreundten für alle Strich und Forderungen

100 f. zu einem Rückfahl hinaus bezahlt werden müssen.

Heirats-Leut und Beyständer sind gewesen Hans Thoma

Vögele und Johann Zeller beide von der Schlöglmihl,

dann Johann Schweiger zum Holz. Actum: Stein-

gaden den 30.ten Jenner anno 1776